Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung
1. WindSeeV§ 26 Grundsatz
Stand: 22.12.2020
Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.